Montag, 26. September 2016

Antrag und Willenserklärung

Dietlind Schmidt beantragt seit Jahren monatlich das "Grundrecht auf das Existenzminimum" - sie füllt keinen Hartz-IV-Antrag* aus, sondern beansprucht unmittelbar ihre Grundrechte.


(* Hartz-IV-Antrag = bürgerlicher Vertrag auf freiwillige Leistungen für bestimmte Menschen, die sich als "arbeitsuchend" bezeichnen (lassen) und sich damit freiwillig oder notgedrungen den "AGB" des zuständigen Jobcenters überantworten, auch wenn diese standardmäßig, in der Realität in den meisten Fällen, die Grundrechtsgewährung einer Gehorsamspflicht nachordnen oder beides zumindest koppeln.)

Hier ein Antrag, wie Dietlind Schmidt ihn regelmäßig stellt >>


 Beratungsstelle für Menschen in Wohnungsnot               03.09.2016 Berlin
Dietlind Schmidt
Levetzowstr. 12a
10555 Berlin

Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg
Wolframstr. 89-92
12105 Berlin


XXXXX

Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum nach dem Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 durch meine Rechtsanträge:

Willenserklärung, Eingliederungsvereinbarung basierend auf dem Bedingungslosen Grundeinkommen vom 07.12.2012,
Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum vom 24.06.2013,
Antrag auf vorläufige Leistungen nach § 43 SGB I für den Monat September 2016,

die in Verbindung das Grundrecht auf das Existenzminimum nach dem Urteil des BVerfG 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 beantragen.

Die Rechtsanträge:

Willenserklärung, Eingliederungsvereinbarung basierend auf dem Bedingungslosen Grundeinkommen vom 07.12.2012,
Antrag auf das Grundrecht auf das Existenzminimum vom 24.06.2013 liegen Ihnen in der Akte mehrfach vor. Deshalb übersende ich Ihnen diese nicht noch einmal.

Begründung:

Ich widerspreche einer Nötigung zur Beantragung von SGB II seitens staatlicher Gewalt der BRD, die mit der Abschaffung von gesetzlichen sozialen Leistungen im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte AEMR, eine Beantragung von freiwilligen Leistungen der BRD, SGB II, diktiert.
SGB II ist ein Diktat von Ausbeutung von Mensch und Natur, das die freiheitlich demokratische Grundordnung, sowie alle international ratifizierten Verträge durch die BRD aufhebt.

SGB II hat keine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage und ist völkerrechtswidrig, weil staatliche Gewalt der BRD Menschenrechte verletzt, um entgegen international ratifizierten Verträgen, wie den Kernabkommen gegen Zwangsarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation IAO und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Ausbeutung zu diktieren.
Erwerbsarbeit, ist Lohnarbeit und ist Zwang gegen meinen freien Willen, den ich in meiner Willenserklärung, Eingliederungsvereinbarung basierend auf dem Bedingungslosen Grundeinkommen vom 07.12.2012 definiere.

Nach § 311 BGB besteht Vertragsfreiheit, die ein Diktat zur Beantragung von SGB II ausschließt. Nach Artikel 12 Abs. 3 GG ist Zwangsarbeit verboten.
Deshalb fordere ich sie auf, eine Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht zu erstellen, weil gesetzliche soziale Leistungen in der BRD nicht beantragbar sind und politisch Andersdenkende kriminalisiert werden, weil staatliche Gewalt sie obdachlos und mittellos hält. Durch die Abschaffung von gesetzlichen sozialen Leistungen dient die gesetzliche Krankenversicherung nur noch der Verschuldung von politisch Andersdenkenden. Das ist Strafe ohne Gesetz und erfüllt den Straftatbestand nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 StGB über die Aufhebung des Völkerrechts und der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Solange die Beantragung von gesetzlichen sozialen Leistungen in der BRD unmöglich ist, beantrage ich deshalb das Grundrecht auf das Existenzminimum über die vorläufigen Leistungen nach § 43 SGB I monatlich.
Ich widerspreche, dass dieser Antrag keine Rechtsgrundlage hat und erwarte einen Bescheid bis zum 20. 09.2016.



Dietlind Schmidt


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen